Brienz (11)

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten über Auffahrt 2024

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung über Auffahrt wie folgt geöffnet sind:

  • Mittwoch, 8. Mai 2024, 8.00–11.00 Uhr / 15.00–16.00 Uhr
  • Donnerstag, 9. Mai 2024, geschlossen
  • Freitag, 10. Mai 2024, geschlossen

Ab Montag, 13. Mai 2024, begrüssen wir Sie gerne wieder zu den gewohnten Schalteröffnungszeiten.

Einwohnergemeinde Brienz

Publiziert am 25.04.2024

Wassergenossenschaft Axalp

Ordentliche Genossenschaftsversammlung

Freitag, 17. Mai 2024, 20.00 Uhr, Gemeindeverwaltung Brienz, Hauptstrasse 204

Traktanden

  1. Protokoll der 108. GV vom 6. April 2023
  2. Jahresbericht des Präsidenten
  3. Jahresrechnung 2023 sowie Revisorenbericht
  4. Budget 2024 / Tellen / Tarife
  5. Finanzplan 2024–2029 (zur Kenntnis)
  6. Abrechnung Wasserleitung Horbigen-Fahrnigen
  7. Nachhaltigkeit SAW / Wasserkraftnutzung zur Stromproduktion
  8. Wahlen
  9. Orientierungen (TWG Hagelbach / Quellfassung Chrutmettli)
  10. Verschiedenes

Das Protokoll der GV 2023, die Jahresrechnung 2023 und das Budget 2024 können wie in der schriftlichen Einladung erwähnt online eingesehen und/oder heruntergeladen werden.

Wassergenossenschaft Axalp, Brienz

Publiziert am 25.04.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Christoph Hug, Falkenhöheweg 12a, 3012 Bern.

Bauvorhaben: Einbau Studiowohnung im bestehenden Nebenräume im EG.

Ausnahme: Unterscheiten der Raumhöhe (Art. 67 Abs. 1 BauV).

Standort: Gemeinde Brienz, Buscheliweg 8, Parzelle Nr. 185.

Zone: Dorfkernzone (DK).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 13. Mai 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz, BauG). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 18.04.2024

Einwohnergemeinde

Sperrung Sagigässli

Im Rahmen von Feuerwehrübungen wird die Feuerwehr Brienz Hochwasserschutz-Systeme im Sagigässli installieren und jeweils wieder wegräumen. Aus diesem Grund ist das Sagigässli vom Montag, 22., bis Donnerstag, 25. April 2024, jeweils von ca. 19.30 bis 21.30 Uhr für den Verkehr gesperrt. Die Grundstückeigentümer und Anwohner wurden per Briefpost persönlich über die Sperrung orientiert.

Die Feuerwehr und der Gemeinderat Brienz danken für Ihr Verständnis.

Feuerwehr Brienz

Publiziert am 18.04.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Bruno Käslin, Buochserstrasse 71, 6375 Beckenried.

Bauvorhaben: Umnutzung Werkstatt im Erdgeschoss zu Studiowohnung.

Standort: Gemeinde Brienz, Oberdorfstrasse 102, Parzelle Nr. 2344

Nutzung: Erstwohnung.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten der minimalen Raumhöhe nach Art. 67 BauV
  • Unterschreiten Strassenabstand zu einer Gemeindestrasse nach Art. 80 SG (bestehende Rechtswidrigkeit)
  • Unterschreiten Gebäudeabstand nach Art. 37 GBR (bestehende Rechtswidrigkeit)
  • Unterschreiten Grenzabstand nach Art. 39 GBR (bestehende Rechtswidrigkeit)

Zone: Dorfkernzone (DK).

Schutzobjekt: Erhaltenswertes Gebäude.

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 6. Mai 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 11.04.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Christoph Hug, Falkenhöheweg 12a, 3012 Bern.

Bauvorhaben: Einbau Studiowohnung im bestehenden Nebenräume im EG.

Ausnahme: Unterscheiten der Raumhöhe (Art. 67 Abs. 1 BauV).

Standort: Gemeinde Brienz, Buscheliweg 8, Parzelle Nr. 185.

Zone: Dorfkernzone (DK).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 13. Mai 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz, BauG). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 11.04.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Adrian und Vreni Glatthard, Mettliweg 2, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Flück Haustechnik AG, Hauptstrasse 236, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Ersatz Ölheizung durch aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe.

Ausnahmen:

  • Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Unterschreiten Strassenabstand zu einer Gemeindestrasse (Art. 80 SG)

Standort: Gemeinde Brienz, Mettliweg 2, Parzelle Nr. 503.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. April 2024.

Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 04.04.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Chalet Park Immo AG, Zysset Marcel, Seestrasse 22, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Mätzener & Wyss Bauingenieure AG, Florastrasse 5, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Aufwertung des Brienzersee-Ufers im Bereich des Campings Aaregg. Die Massnahmen, welche den Zugang zum Wasser verbessern, beinhalten: Rückbau von drei Stellplätzen, Erstellung einer Wiese; Vergrösserung der Seefläche um ca. 300 m2; Teilrückbau bestehende Insel; Rückbau bestehender Steg; neuer Holzsteg als Ersatz für bestehenden Steg; Erstellung einer Buhne aus Natursteinblöcken als Schutz gegen Wellenschlag; Erstellen einer Insel aus Natursteinblöcken; Kiesschüttungen als Laichsubstrat; Bepflanzung mit standortheimischen Pflanzen; Erstellen von Strukturen aus Holz (Wurzelstöcke, Raubäume).

Standort: Alts Aaregg / Brienzersee, Parzelle Nr. 425, Uferschutzzone/Brienzersee, Koordinaten 2’646’568 / 1’177’604.

Schutzzonen: Gewässerschutzzone Ao/Au und Uferschutzzone.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG)
  • Bauten und Anlagen im Freihalteraum Fliessgewässer (Art. 41c GSchV)
  • Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 18 ff. NHG)
  • Bauvorhaben in der Uferschutzzone nach Art. 6 SFG

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 04.04.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Compact Immobilien AG, Lauimatten 5, 3805 Brienz

Projektverfasserin: Imboden Architektur AG, Seestrasse 17, 3852 Ringgenberg

Bauvorhaben: Neubau Gewerbehalle mit Verwaltung. Energetische Sanierung der bestehenden Halle Nr. 9 und Einbau Nasszelle.

Standort: Industriestrasse 5, Parzelle Nr. 3841 (BR), Industrie- und Gewerbezone IG, Koordinaten 2’647’607 / 1’177’903.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahmen:

  • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
  • Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG)

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 04.04.2024

Gemeindeverband Begräbnisbezirk Brienz

Ablauf der Grabesruhe Bestattungsjahr 1999

Im November 2024 werden auf dem Friedhof Brienz alle Gräber mit Jahrgang 1999 aufgehoben. Beim Gemeinschaftsgrab werden die entsprechenden Namensschilder ebenfalls entfernt.

Ab 1. Oktober 2024 sind die betroffenen Teile markiert. Von diesem Zeitpunkt an darf mit dem Abräumen begonnen werden. Das Abräumen der Denkmäler und Gräber hat bis zum 18. November 2024 zu erfolgen. Nach diesem Datum wird über noch vorhandene Denkmäler verfügt.

Mit einer besonderen Gedenkfeier möchten wir Ihnen Gelegenheit geben, sich vom Grab eines Angehörigen, Verwandten oder Freundes in einem würdevollen Rahmen zu verabschieden.

Am Samstag, 26. Oktober 2024, um 10.00 Uhr besteht die Möglichkeit, längst verstorbenen Menschen in einer ökumenischen Andacht auf dem Friedhof und in der reformierten Kirche Brienz noch einmal gemeinsam zu gedenken.

Für allfällige weitere Fragen stehen Ihnen die Friedhofsgärtner unter Telefon 033 951 20 46 gerne zur Verfügung.

Publiziert am 04.04.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Bruno Käslin, Buochserstrasse 71, 6375 Beckenried.

Bauvorhaben: Umnutzung Werkstatt im Erdgeschoss zu Studiowohnung.

Standort: Gemeinde Brienz, Oberdorfstrasse 102, Parzelle Nr. 2344

Nutzung: Erstwohnung.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten der minimalen Raumhöhe nach Art. 67 BauV
  • Unterschreiten Strassenabstand zu einer Gemeindestrasse nach Art. 80 SG (bestehende Rechtswidrigkeit)
  • Unterschreiten Gebäudeabstand nach Art. 37 GBR (bestehende Rechtswidrigkeit)
  • Unterschreiten Grenzabstand nach Art. 39 GBR (bestehende Rechtswidrigkeit)

Zone: Dorfkernzone (DK).

Schutzobjekt: Erhaltenswertes Gebäude.

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 6. Mai 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 04.04.2024


Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
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